Geburt im Ausland - Aufnahme in das deutsche Geburtenregister beantragen
Das ist beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Geburtsurkunde benötigen.
Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, Geburten im Ausland in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Als Nachweis der Geburt gelten auch ausländische Geburtsurkunden.
Zuständige Stelle
- das Standesamt des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der im Ausland geborenen Person
- Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsberechtigten Person
- Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit: das Standesamt I in Berlin
Persönlicher Kontakt
Bürgermeisterin
Amtsleiter Ortsbauamt
Sekretariat Hauptamt
stv. Amtsleitung Rechnungsamt
Sekretariat Rechnungsamt
stv. Amtsleitung Hauptamt
Amtsleitung Rechnungsamt
Bauhofleiter
Sekretariat Bürgermeisterin
Amtsleitung Hauptamt
Amtsleitung Amt für Bildung und Gemeindeentwicklung
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Zum Zeitpunkt der Antragstellung
- besitzt die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
- ist asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder
- ist ausländischer Flüchtling und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
Sie sind
- die betroffene Person,
- die Eltern dieser Person,
- die Kinder dieser Person oder
- der Ehemann oder die Ehefrau beziehungsweise Lebenspartner oder Lebenspartnerin.
Verfahrensablauf
Sie können die Eintragung persönlich oder schriftlich beantragen.
Sind Sie als antragsberechtigte Person aus wichtigen Gründen verhindert, können Sie sich mit Vollmacht vertreten lassen.
Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin trägt die Geburt ins Geburtenregister ein. Sollte die Beurkundung nicht möglich sein, werden Sie umgehend informiert.
Erforderliche Unterlagen
- dieselben Unterlagen wie bei der Anzeige der Geburt.
- ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung und, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille
- bei Eingebürgerten: zusätzlich Einbürgerungsurkunde
- bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und Ausländerinnen sowie ausländischen Flüchtlingen: zusätzlich Nachweis des Sonderstatus
- bei Vertretung: schriftliche Vollmacht der antragsberechtigten Person
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Kosten
- EUR 100,00
- Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister: je EUR 12,00
Hinweis: Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen (z.B. für Apostillen, Dolmetscherleistungen).
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 21.10.2019 freigegeben.